ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TISCHLEREI MARTIN PRANTL
1. Geltung
1.1 Für alle Verträge - sowie für deren Anbahnung und Abwicklung - zwischen der Tischlerei Martin Prantl (in der Folge: Werkunternehmer) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (in der Folge auch als „Kunde“ bezeichnet),sei es als Konsument oder Unternehmer, insbesondere Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Planungen etc) gelten ausschließlich nachstehende AGB, die auf der Internetseite www.tischlerei-prantl.com.abrufbar sind.
1.2 Mit Übermittlung des Angebotes und/oder Auftragserteilung werden die AGB Vertragsbestandteil und haben für die gesamte Dauer der Vertragsabwicklung so-wie für Folgeaufträge Geltung. Eine gesonderte Vereinbarung der Geltung der AGB bei Folgeaufträgen ist nicht notwendig. Steht der Werkunternehmer mit dem Kun-den in längerer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGB auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Mündliche Vereinbarungen mit dem Werkunternehmer entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom Werkunternehmer bestätigt werden.
1.3 Von diesen AGB abweichende Regelungen, die sich in Angeboten des Werkun-ternehmers oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGB vor. AGB des Kunden, die den folgenden Bestimmungen widersprechen, finden auf das Vertragsverhältnis ausdrücklich keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn der Werkunternehmer in Kenntnis entgegenstehender Bestimmungen seine Leis-tung erbringt.
1.4. Sollten einzelne Klauseln der vorliegenden AGB, sei es teilweise oder zur Gän-ze, aus welchem Grund auch immer unwirksam sein, so bleiben die übrigen Be-stimmungen davon unberührt. Die zwingenden Bestimmungen der KSchG treten im Falle eines Verbrauchergeschäftes an die Stelle der widerstreitenden AGB-Klauseln.
2. Vertragsabschluss
2.1 Mitteilungen des Werkunternehmers - auch auf Anfrage des Kunden - sind frei-bleibend, und zwar auch dann, wenn darin Preise, Termine und sonstige techni-sche Spezifikationen mitgeteilt werden; technische Auskünfte oder Lösungsvor-schläge des Werkunternehmers sind ebenso ohne Gewähr, wie Beschreibungen oder Muster. Gleiches gilt, wenn Werkunternehmer aufgrund einer Bestellung des Kunden nur eine vorläufige Auftragsbestätigung ausstellt.
2.2 Der Vertragsabschluss kommt bei Annahme des Angebotes des Werkunter-nehmers durch den Kunden zustande. Die Annahme kann schriftlich, mündlich oder konkludent erfolgen. Der Werkunternehmer ist auch berechtigt, nach Eingang einer Bestellung die Leistung umgehend zu erbringen.
3. Kostenvoranschlag / Angebote
3.1 Grundsätzlich – mit Ausnahme von Verbrauchergeschäften nach dem KSchG - sind Kostenvoranschläge unverbindlich und - im Falle der Schriftlichkeit - entgeltlich. Die Honorierung der Erstellung eines Kostenvoranschlages erfolgt auf einer Honorarbasis von EUR 48/pro Stunde für den Fall, dass in Folge basierend darauf kein Werkvertrag geschlossen wird. Ebenso sind vom Kunden gewünschte Planungsleistungen, Bemusterungen und sonstige Vorarbeiten zu bezahlen, wenn an-schließend kein Werkvertrag zustande kommt.
3.2 Angebote des Werkunternehmers können nur in ihrer Gesamtheit angenom-men werden, es sei denn es erfolgt eine gesonderte schriftliche Vereinbarung
4. Urheberrecht Sämtliche vor oder während der Auftragserfüllung angefertigten Zeichnungen, Ent-würfe, Pläne, Animationen, 3-D-Visualisierungen, Fotografien oder sonstige ähnliche Erzeugnisse bleiben (geistiges) Eigentum des Werkunternehmers. Vorbehaltlich einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung, Vervielfältigung, Verarbeitung oder Veröffentlichung nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Werkunternehmers zulässig. Im Falle eines Versto-ßes ist der Werkunternehmer berechtigt, 30% der Angebotssumme oder, wenn eine solche nicht besteht, einen angemessene Entschädigung zu verlangen.
5. Lieferung/Leistung
5.1 Erfüllungsort ist, sofern kein anderer Ort vereinbart ist, in jedem Fall der Fir-menstandort des Werkunternehmers. Die Gefahr geht im Falle der Versendung bei Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über.
5.2 Wird die Montage eines Gewerkes vereinbart, hat der Kunde sicherzustellen, dass die entsprechenden Voraussetzungen zur Leistungserbringung (Zugang, Bau-fortschritt, Strom etc) gegeben sind. Frustrierte Aufwendungen (etwa Anreise, Re-giekosten etc) sind diesfalls gesondert zu bezahlen.
5.3 Die Montage der jeweiligen Gewerke am Aufstellungsort wird nach Aufwand gesondert verrechnet.
5.4 Geringfügige Änderungen zwischen Angebot und Ausführung sind vom Kunden zu akzeptieren, wenn sich diese aufgrund der tatsächlichen Umstände ergeben. Verweigert der Kunde trotz notwendig gewordener Abweichungen die Annahme, ist der Werkunternehmer berechtigt, den gesamten Werklohn zu begehren.
5.5 Für vom Kunden beigebrachte Pläne, Maße, Materialien und sonstige Informa-tionen oder Gegenstände übernimmt der Werkunternehmer keinerlei Haftung. Führt die Mangelhaftigkeit solcher Informationen und Gegenstände zu einem Mehraufwand, zur Verzögerung oder Vereitelung der Werkerbringung, ist der Werkunternehmer berechtigt, den vollständigen Werklohn zu begehren.
5.6 Kommt es im Zuge der Leistungserbringung hervor, dass aufgrund der spezifi-schen Umstände eine Kostenerhöhung zu erwarten ist, wird der Werkunternehmer dies dem Kunden umgehend mitteilen. Der Kunde hat dem Werkunternehmer oh-ne unnötigen Verzug, spätestens aber binnen 6 Tagen mitzuteilen, ob die Kosten-erhöhung akzeptiert wird. Erfolgt keine Zustimmung des Kunden, ist der Werkun-ternehmer berechtigt, die bis dato erbrachten Leistungen als Teilleistungen abzu-rechnen und vom Vertrag zurückzutreten.
6. Annahmeverzug
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung am Erfüllungsort abzunehmen. Die Gel-tendmachung von Ansprüchen wegen vertragswidriger Lieferung/Leistung oder der Umstand, dass der Kunde nicht in der Lage war, die Lieferung zu prüfen, be-rechtigen ihn nicht, die Abnahme zu verweigern oder zu verschieben oder die Zah-lung zurückzuhalten.
6.2 Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, so wird die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden entweder (i) beim Werkunternehmer oder bei einem Dritten eingelagert oder (ii) an den Kunden versendet. Erfolgt die Einlagerung beim Werk-unternehmer, so ist dieser berechtigt, eine Gebühr zu verlangen, die jener eines öf-fentlichen Lagerhauses entspricht. Eine Haftung des Werkunternehmer für die Verschlechterung oder den Untergang der bei ihm gelagerten Ware trifft den Werkunternehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon unberührt bleiben die Rechte des Werkunternehmers i.S.d. §§ 373 ff UGB.
6.3 Nimmt der Kunde die Ware ganz oder teilweise nicht ab oder schafft zum ver-einbarten Montagetermin nicht die notwendigen Voraussetzungen (siehe 5.2), kann der Werkunternehmer (i) nach Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen vom Vertrag zurücktreten und/oder (ii) Schadenersatz wegen Nichterfüllung begehren, wobei der Werkunternehmer berechtigt ist, ohne Schadens- und Verschuldensnachweis und unter Verzicht auf jegliches richterliches Mäßigungsrecht 30 % der jeweiligen Auftragssumme und darüber hinaus auch Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinnes zu begehren. Gleiches gilt, wenn es aus anderen, vom Werkunternehmer nicht zu vertretenden Gründen zur Vertragsaufhebung kommt.
7. Liefertermin
7.1 Die Angaben der Lieferterminen und Lieferfristen sind unverbindlich und gelten vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse und Behinderungen. Verbindliche Fristen müssen schriftlich vereinbart werden.
7.2 Folgende Gründe führen zu einer Unterbrechung der vorgenannten Fristen: Sämtliche Gründe die in der Spähre des Kunden liegen, Aussetzung, Unterbrechung oder Verzug des Vorlieferanten mit der Belieferung des Werkunternehmers, technische Gebrechen an Produktions- und Transportanlagen und alle Fälle höherer Gewalt. Der Werkunternehmer hat, sofern die Gründe nicht in der Sphäre des Kunden liegen, diesen in angemessener Frist vom Vorliegen eines solchen Grundes zu informieren.
7.3 Im Falle des Vorliegens eines Unterbrechungsgrundes für mehr als zwei Monate sind beide Vertragsteile berechtigt, durch schriftliche Erklärung den Vertrag auf-zulösen. Sofern die Erklärung des Kunden noch nicht beim Werkunternehmer eingegangen ist bzw. der Werkunternehmer vorher den Wegfall des Hindernisses bekanntgegeben hat, kann dieser die Leistung weiterhin erbringen.
7.4 Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht jedenfalls nicht (mehr), wenn der Unterbrechungsgrund in der Sphäre des Kunden liegt. Ein Verschulden ist nicht notwendig.
8. Teilleistungen
Der Werkunternehmer ist berechtigt, sofern dies in Anbetracht der bedungenen Leistung zulässig ist, Teilleistungen zu erbringen. Die Gegenleistung der Teilleistungen wird selbstständig fällig und ist vom Kunden zu bezahlen. Eine Vertragsaufhebung nach Erbringung einer Teilleistung berührt diese nicht, es sei denn, der Grund des Rücktrittes bezieht sich auch auf diese Teilleistung.
9. Gewährleistung/Schäden
9.1 Der Werkunternehmer leistet nach den gesetzlichen Bestimmungen Gewähr.
9.2 Sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart ist, wir die Erbringung einer orts- und branchenüblichen Leistung geschuldet.
9.3 Die Beschreibung der Leistungen und Waren im Rahmen von Werbemaßnahmen stellt keine Zusage einer bestimmten Beschaffenheit dar. Hat der Kunde ein Muster erhalten, so ist die Ware vereinbarungsgemäß, wenn sie dem Muster ent-spricht.
9.4 Abweichungen in Maß, Gewicht oder Qualität sind im Rahmen der vereinbarten Normen zulässig. Das Gleiche gilt für die üblichen Toleranzen bei der Ermittlung der Quantitäten nach rechnerischen Grundsätzen. Bestimmte Holzarten sind gesondert zu vereinbaren. Im Übrigen ist der Werkunternehmer berechtigt, geeignete Materialien bzw. Holzarten zu verwenden
9.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre gegenüber Verbrauchern und ein Jahr gegenüber Unternehmern. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit für jene Mängel, die in den ersten 6 Monaten nach Übergabe hervorkommen, wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen (keine Beweislastumkehr). Für gebrauchte Waren und solche minderen Wertes gilt jedenfalls eine Gewähr-leistungspflicht von einem Jahr. Für gebrauchte und als solche gekennzeichnete Waren ist die Gewährleistung auf jene Eigenschaften beschränkt, die vernünftiger-weise von einer gebrauchten Ware oder einem Erzeugnis minderer Qualität erwartete werden kann.
9.6 Für produktions- und materialbedingte Abweichungen in den Farbnuancen der Ware wird keine Gewähr geleistet.
9.7 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übernahme, Übergabe der Ware an den ersten Beförderer bzw. mit der Bekanntgabe der Abhol- oder Versandbereit-schaft; das gilt auch dann, wenn die Versendung durch den Werkunternehmer erfolgt. Durch einen Austausch im Rahmen der Gewährleistung, treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.
9.8 Bei Vorliegen einer rechtzeitigen Rüge und erwiesener Mangelhaftigkeit der Ware, hat der Kunde dem Werkunternehmer die Möglichkeit zu geben, den Aus-tausch oder die Verbesserung vorzunehmen. Ist die Verbesserung oder der Aus-tausch unmöglich oder für den Werkunternehmer mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so kann der Kunde nur die Aufhebung des Vertrages fordern. Ein Anspruch auf Minderung des Preises wird ausgeschlossen. Der Werk-unternehmer ist zu mehreren Verbesserungsversuchen berechtigt. Der Kunde ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Werkunternehmers berechtigt, Ware zu-rückzusenden. Diese wird in allen Fällen mit höchstens 90 % des effektiv bezahlten Entgelts gutgeschrieben. Die anfallenden Transportkosten sowie das Transportrisiko hat der Kunde zu tragen.
9.9 Hat der Werkunternehmer die Vertragswidrigkeit verschuldet, so kann der Kunde Schadenersatz nur in Form der Verbesserung oder des Austausches verlangen. Ist eine derartige Verbesserung der Lieferung oder der Austausch unmöglich oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so kann der Kunde Schadenersatz in Geld nur fordern, wenn den Werkunternehmer selbst Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Auch ein Ersatz des Mangelfolgeschadens ist nur unter dieser Einschränkung zulässig.
9.10 Keine Gewähr wird für Mängel und Schäden übernommen, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht vom Werkunternehmer beauftragt wurden, sofern der aufgetretene Mangel darauf beruht. Der Werkunternehmer haftet nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand unmittelbar entstanden sind. Der Werkunternehmer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit. Der Beweis eines Verschuldens ist vom Kunden zu führen. Er haftet ferner nicht für Schäden Dritter, welcher Art auch immer.
9.11 Die Anwendung des besonderen Rückgriffsrechtes gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.
10. Preise/Zahlungsbedingungen
10.1 Für die Lieferung gelten die Listenpreise zum Zeitpunkt der Bestellung. Alle Preise enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer und verstehen sich zzgl. Versand-kosten, gegebenenfalls Gebühren, Abgaben aller Art, Spesen etc. Installations- bzw. Montagekosten und sonstige Arbeiten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet. Je nach Versandart errechnen sich die Versandkosten in Abhängigkeit von Größe, Gewicht und Anzahl der Pakete. Die Rechnungen des Werkunternehmers sind im Zeitpunkt der Lieferung, spätestens aber im Zeitpunkt der Rechnungslegung zur Zahlung fällig.
10.2 Die Preise des Werkunternehmer sind nach den im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung in Geltung stehenden Lohn- und Materialspesen erstellt; erhöhen sich diese zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auftragsausführung, ist der Werkunternehmer berechtigt, (i) diese Erhöhungen auf den Kunden zu überwälzen oder (ii) vom Vertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt bei anderen vom Werkunternehmer unbeeinflussbaren Erhöhungen durch Steuern, Zölle oder Transporttarife.
10.3 Ist die Lieferung mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss zu erbringen oder findet die Lieferung aus Gründen, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat (also insbesondere aus den in Punkt 5. genannten Gründen) später als zwei Monate nach der Vertragsschließung statt, so kann der Werkunternehmer den zu diesem Zeitpunkt in der Preisliste ausgewiesenen Preis anstelle des ursprünglich bestimmten Preises begehren. Der Werkunternehmer hat Anspruch auf eine Anpassung des Preises bis zur Lieferung (a) bei einer Änderung der Wechselkurse, und (b) bei Mehrkosten, die durch eine unvollständige Ladung, Erschwerung oder Behinderung der Verfrachtungsund Transportverhältnisse und (c) bei einer Änderung des Transportweges aus Umständen, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat und (d) bei einer Änderung der Frachten, Steuern, Zölle und Gebühren, soweit der Werkunternehmer die Versendung (Punkt 3.) selbst vorgenommen hat. Die Anpassung des Preises hat entsprechend der Änderung dieser Kostenbestandteile und im Verhältnis ihres Anteils am Preis zu erfolgen.
10.4 Nachlässe werden nur dann gewährt, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden. Nachlässe aus bereits bezahlten Teilrechnungen werden bei Verzug mit weiteren Teilrechnungen oder der Gesamtrechnung hinfällig.
10.5 Besteht eine Mehrzahl fälliger Forderungen, so werden Zahlungen des Kunden jeweils auf die älteste Forderung angerechnet. Bezogen auf die einzelnen Forde-rungen werden zuerst die mit der Betreibung der Forderung verbundenen Kosten, dann die Zinsen und zuletzt das Kapital getilgt. Eine abweichende Widmung der Zahlung durch den Kunden ist unwirksam.
10.6 Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Daneben ist der Werkunternehmer berechtigt, die Auflösung des Vertrages ganz oder in Teilen zu begehren.
10.7 Eine Aufrechnung durch den Kunden findet nicht statt. Der Werkunternehmer ist ausdrücklich berechtigt, die Forderungen abzutreten.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Alle Waren und Lieferungen bleiben bis zu ihrer vollständigen Bezahlung Eigentum des Werkunternehmers. Darüber hinaus behält sich der Werkunternehmer bis zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung das Eigentum an seinen Waren (auch wenn diese konkreten Waren bezahlt wurden) vor; zu den Ansprüchen gehören auch alle Nebenforderungen.
11.2 Werden die Forderungen aus der Lieferung in eine laufende Rechnung gestellt, so sichert das vorbehaltene Eigentum den jeweils aushaftenden höchsten Saldo.
11.3 Sollte der Eigentumsvorbehalt erlöschen, geht das Eigentum an den Waren mit der Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung auf den Werkunternehmer über, der die Übereignung annimmt. Der Kunde bleibt in diesem Fall unentgeltlicher Verwahrer.
11.4 Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren vom Kunden weiterveräußert, so tritt seine Kaufpreisforderung an die Stelle des vorbehaltenen Eigentums. Diese ist mit dem Zeitpunkt ihres Entstehens an den Werkunternehmer abgetreten. An einlangenden Geldern erwirbt er in Form des Besitzkonstituts durch den Kun-den Eigentum. Die Tatsache dieser Abtretung hat der Kunde in seinen Büchern und auf den Ausgangsrechnungen anzumerken, sowie den Empfänger der Ware davon zu verständigen.
11.5 Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen Feuer, Diebstahl und Beschädigung durch Dritte ausreichend zu versichern. Er hat dem die Forderung aus dem Versicherungsvertrag abzutreten und den Versicherer da-von zu verständigen. Die Begründung von vertraglichen Sicherungsrechten an den im Vorbehaltseigentum stehenden Waren ist dem Kunden untersagt. Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren von Vollstreckungshandlungen er-fasst, so hat der Kunde das Vollstreckungsorgan auf das Fremdeigentum hinzu-weisen und den Werkunternehmer spätestens innerhalb von 24 Stunden davon zu informieren.
11.6 Kommt der Kunde hinsichtlich des durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Entgelts in Zahlungsverzug, so ist der Werkunternehmer jederzeit berechtigt, sich in den Besitz der Vorbehaltware zu setzen, und zwar auch dann, wenn der Vertrag noch nicht aufgelöst ist (Rücknahmerecht).
12. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Für den Fall von Streitigkeiten, welche sich aus diesen AGB oder einem mit dem Werkunternehmer geschlossenen Vertrag ergeben oder sich auf die Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit der AGB oder des Vertrages beziehen, einschließlich Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen der gegenständlichen AGB oder eines Vertrages mit dem Werkunternehmer, vereinbaren die Vertragsteile die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes in Silz bzw. Innsbruck. Unabhängig davon ist der Werkunternehmer berechtigt, nach seiner Wahl den Kunden vor dem nach dessen Sitz oder dessen Niederlassung sachlich zuständigen ordentlichen Gericht zu klagen. Auf alle Fragen der Auslegung dieser AGB oder aller vom Werkunternehmer mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich formelles und materielles österreichisches Recht unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts und sonstiger Verweisungsnormen anzuwenden.
13. Rücktritt bei Vermögensverschlechterung / Terminsverlust
13.1 Der Werkunternehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung des Konkurses mangels Masse oder andere konkrete Anhaltspunkte über Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt werden.
13.2 Leistet der Kunde seine (teil-) Zahlungen und sonstigen Pflichten nicht fristgerecht, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig.
14. Allgemeines
14.1 Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Werkunternehmers. Der Werkunternehmer seiner-seits ist berechtigt, seine Forderungen abzutreten.
14.2 Handlungen oder Unterlassungen des Herstellers, des Vorlieferanten oder des Beförderers sind dem Werkunternehmer nicht zuzurechnen.
14.3 Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass seine Daten vom Werkunternehmer automationsgestützt gespeichert und verarbeitet werden.